Norm
StGB §15 Abs3 DRechtssatz
Die mit § 15 Abs 3 StGB bezweckte Limitierung der Strafbarkeit des Versuchs nach objektiven Kriterien kann im hier aktuellen Bereich nur durch eine Beurteilung des konkreten Täterverhaltens aus der (hypothetischen) "ex ante" - Sicht eines unbefangenen Beobachters, der die Vorstellungen des Täters über die Verwirklichung des Tatplanes kennt, sachgerecht realisiert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0089894Dokumentnummer
JJR_19851022_OGH0002_0100OS00095_8500000_001