Norm
StGB §107Rechtssatz
Das Vergehen der gefährlichen Drohung ist als Absichtsdelikt bereits vollendet, wenn eine Drohung, die objektiv die Eignung hat, einen Zustand der Furcht und Unruhe hervorzurufen, in einer darauf abzielenden Absicht dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt, mag sie um den beabsichtigten Erfolg erreicht haben oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093159Dokumentnummer
JJR_19851022_OGH0002_0110OS00135_8500000_001