Norm
UHG §17Rechtssatz
Die Rechtsmittellegitimation desjenigen, der die Ersichtlichmachung des behauptetermaßen ihm gehörenden Superädifikats auf der Liegenschaft beantragt hat, ist zu bejahen, wenn er sich dagegen wendet, daß die vom Erstgericht bewilligte Ersichtlichmachung vom Rekursgericht beseitigt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0077205Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011