Norm
StGB §15 Abs3 DRechtssatz
§ 15 Abs 3 StGB stellt ausschließlich in Ansehung der tatbestandsmäßigen Subjekts-Qualität darauf ab, ob diese beim Täter im konkreten Fall wirklich gegeben war oder nicht: Lediglich insoweit genügt (arg. "mangels ....") schon das objektive Fehlen eines dem betreffenden Tatbestandsmerkmal entsprechenden Tatsachensubstrats im realen Geschehen (in Verbindung mit der sich daraus bei jeder denkbaren Variante der Tatausführung ergebenden Unmöglichkeit der Deliktsvollendung) zur Straflosigkeit, und zwar unbeschadet dessen, daß sich der Tätervorsatz (nach Art eines "umgekehrten Tatbildirrtums") auch auf das Vorliegen der (in Wahrheit fehlenden) qualifizierenden Merkmale erstreckt. Nur in diesem Bereich wirkt der objektive Mangel am Tatbestand auf jeden Fall strafbefreiend (vgl EvBl 1976/265; ebenso Kienapfel AT Z 24 RN 19; aM Burgstaller, JBl 1976,126 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090010Dokumentnummer
JJR_19851022_OGH0002_0100OS00095_8500000_002