RS OGH 1985/10/22 10Os95/85, 15Os88/96 (15Os89/96)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1985
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Norm

StGB §15 Abs3 D

Rechtssatz

§ 15 Abs 3 StGB stellt ausschließlich in Ansehung der tatbestandsmäßigen Subjekts-Qualität darauf ab, ob diese beim Täter im konkreten Fall wirklich gegeben war oder nicht: Lediglich insoweit genügt (arg. "mangels ....") schon das objektive Fehlen eines dem betreffenden Tatbestandsmerkmal entsprechenden Tatsachensubstrats im realen Geschehen (in Verbindung mit der sich daraus bei jeder denkbaren Variante der Tatausführung ergebenden Unmöglichkeit der Deliktsvollendung) zur Straflosigkeit, und zwar unbeschadet dessen, daß sich der Tätervorsatz (nach Art eines "umgekehrten Tatbildirrtums") auch auf das Vorliegen der (in Wahrheit fehlenden) qualifizierenden Merkmale erstreckt. Nur in diesem Bereich wirkt der objektive Mangel am Tatbestand auf jeden Fall strafbefreiend (vgl EvBl 1976/265; ebenso Kienapfel AT Z 24 RN 19; aM Burgstaller, JBl 1976,126 f).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 95/85
    Entscheidungstext OGH 22.10.1985 10 Os 95/85
    Veröff: EvBl 1986/95 S 348 = JBl 1986,129 (zustimmend Burgstaller) RZ 1986/20 S 40 (zustimmend Kienapfel, ablehnend Pallin)
  • 15 Os 88/96
    Entscheidungstext OGH 27.06.1996 15 Os 88/96
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090010

Dokumentnummer

JJR_19851022_OGH0002_0100OS00095_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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