RS OGH 1985/10/22 10Os28/85, 10Os134/86, 12Os167/86, 10Os21/87, 10Os35/87 (10Os36/87), 15Os103/87, 1

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Veröffentlicht am 22.10.1985
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Norm

StPO §290 Abs2 A
StPO §292
StPO §293 Abs3

Rechtssatz

1.) Das Verschlimmerungsverbot gilt nur für den Sanktionsbereich (mit eingehender Begründung). 2.) Die (mit jeder Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft infolge eines Rechtsmittels verbundene) bloß zeitliche Verschiebung der Probezeit im Ganzen ist - anders als etwa deren faktische Verlängerung im Fall ihrer Erneuerung in voller Dauer nach ihrem (infolge zwischenzeitiger Rechtskraft des ersten Urteils) bereits begonnenen Ablauf (auf Grund einer Maßnahme nach §§ 290 Abs 1 oder 292 letzter Satz StPO) - keineswegs als eine Schlechterstellung des Angeklagten anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0100565

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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