Norm
StPO §290 Abs2 ARechtssatz
1.) Das Verschlimmerungsverbot gilt nur für den Sanktionsbereich (mit eingehender Begründung). 2.) Die (mit jeder Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft infolge eines Rechtsmittels verbundene) bloß zeitliche Verschiebung der Probezeit im Ganzen ist - anders als etwa deren faktische Verlängerung im Fall ihrer Erneuerung in voller Dauer nach ihrem (infolge zwischenzeitiger Rechtskraft des ersten Urteils) bereits begonnenen Ablauf (auf Grund einer Maßnahme nach §§ 290 Abs 1 oder 292 letzter Satz StPO) - keineswegs als eine Schlechterstellung des Angeklagten anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0100565Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022