Norm
StPO §152Rechtssatz
Zwar entzieht sich die Tatsache einer Zeugnisentschlagung schon ihrem Sinn und Zweck nach der richterlichen (Beweiswürdigung) Würdigung. Die Verweigerung von Angaben seitens eines Angeklagten, Beschuldigten oder Verdächtigen bei der Lösung der Tatfrage zu würdigen, steht aber dem Gericht gemäß § 258 Abs 2 StPO zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0097468Dokumentnummer
JJR_19851023_OGH0002_0090OS00098_8500000_003