RS OGH 1985/10/23 9Os98/85, 13Os31/86, 13Os61/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1985
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Norm

StPO §152
StPO §202
StPO §203
StPO §258 Abs2 Bb

Rechtssatz

Zwar entzieht sich die Tatsache einer Zeugnisentschlagung schon ihrem Sinn und Zweck nach der richterlichen (Beweiswürdigung) Würdigung. Die Verweigerung von Angaben seitens eines Angeklagten, Beschuldigten oder Verdächtigen bei der Lösung der Tatfrage zu würdigen, steht aber dem Gericht gemäß § 258 Abs 2 StPO zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0097468

Dokumentnummer

JJR_19851023_OGH0002_0090OS00098_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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