Norm
StPO §282 AaRechtssatz
Das Unterbleiben einer Frage nach einem (weiteren) strafsatzändernden Erschwerungsumstand (hier: § 143 zweiter Satz StGB) kann vom Angeklagten mangels Nachteil nicht angefochten werden. Der Umstand hinwiederum, daß das Geschwornengericht bei der Strafbemessung die nämliche Tatfolge dennoch als erschwerend gewertet hat, kann als Strafbemessungstatsache ausschließlich mit Berufung bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0099883Dokumentnummer
JJR_19851023_OGH0002_0090OS00158_8500000_001