Norm
StPO §284 Abs1 BRechtssatz
Darin, dass der Angeklagte nach Urteilsverkündung lediglich das Rechtsmittel der Berufung angemeldet hat, kann kein Verzicht auf weitere Rechtsmittel erblickt werden. Hat er jedoch die fristgerechte Anmeldung auch der Nichtigkeitsbeschwerde unterlassen, so ist eine dennoch ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde als von einer Person, der dieses Rechtsmittel nicht zusteht, gemäß § 285 a Z 1 StPO zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0099992Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017