Norm
StVO §93 Abs1Rechtssatz
Unbeachtlichkeit des Einwandes einer Gemeinde, daß sie nur über beschränkte Möglichkeiten zur Schneeräumung verfüge. Es oblag ihr, in geeigneter Weise für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 93 Abs 1 StVO, die sie in gleicher Weise treffen wie jeden anderen Anrainer, Sorge zu tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0075579Dokumentnummer
JJR_19851024_OGH0002_0080OB00049_8500000_002