Norm
EKHG §19 Abs2Rechtssatz
Die Vorschrift des § 19 Abs 2 EKHG gilt auch für jene Fahrzeuge, die nicht unter den Anwendungsbereich des EKHG fallen. Es muss sich aber stets um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges (§ 1 EKHG) handeln, wobei die Definition des Begriffes des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 2 Abs 2 EKHG nach der Vorschrift des § 2 Z 1 KFG zu erfolgen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0058506Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012