RS OGH 1985/10/24 13Os139/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1985
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Norm

StPO §276a
StPO §281 Abs1 Z1

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, den Ausschließungsgrund nach einer allenfalls geänderten Zusammensetzung des Senates in einer fortgesetzten Verhandlung neuerlich geltend zu machen; genug daran, daß er sofort, nachdem er zur Kenntnis der Prozeßpartei gelangt ist, von ihr geltend gemacht wird. Dem Gebot zu sofortiger Geltendmachung ist schon begrifflich mit einer einmaligen Erklärung Genüge getan, sie kann auch außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0099040

Dokumentnummer

JJR_19851024_OGH0002_0130OS00139_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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