Norm
StPO §276aRechtssatz
Es ist nicht erforderlich, den Ausschließungsgrund nach einer allenfalls geänderten Zusammensetzung des Senates in einer fortgesetzten Verhandlung neuerlich geltend zu machen; genug daran, daß er sofort, nachdem er zur Kenntnis der Prozeßpartei gelangt ist, von ihr geltend gemacht wird. Dem Gebot zu sofortiger Geltendmachung ist schon begrifflich mit einer einmaligen Erklärung Genüge getan, sie kann auch außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0099040Dokumentnummer
JJR_19851024_OGH0002_0130OS00139_8500000_001