Norm
ZPO §235 Abs5 B1Rechtssatz
§ 235 Abs 5 ZPO ist im Fall einer einverständlichen Richtigstellung der Parteibezeichnung nicht dahin zu verstehen, daß das Gericht einen Beschluß fassen muß. Wenn schon bei der echten Klagsänderung im Falle der Zustimmung des Beklagten kein Beschluß des Gerichtes erforderlich ist, dann umso weniger bei der bloßen einverständlichen Richtigstellung der Parteibezeichnung. Ein echter Parteiwechsel ist allerdings selbst bei Einverständnis der Parteien grundsätzlich unzulässig; in einem solchen Fall könnte ein Beschluß notwendig werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039315Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013