RS OGH 1985/10/28 4Ob142/85, 8Ob650/91, 9ObA78/07x, 4Ob79/08h

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Veröffentlicht am 28.10.1985
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Norm

ZPO §235 Abs5 B1

Rechtssatz

§ 235 Abs 5 ZPO ist im Fall einer einverständlichen Richtigstellung der Parteibezeichnung nicht dahin zu verstehen, daß das Gericht einen Beschluß fassen muß. Wenn schon bei der echten Klagsänderung im Falle der Zustimmung des Beklagten kein Beschluß des Gerichtes erforderlich ist, dann umso weniger bei der bloßen einverständlichen Richtigstellung der Parteibezeichnung. Ein echter Parteiwechsel ist allerdings selbst bei Einverständnis der Parteien grundsätzlich unzulässig; in einem solchen Fall könnte ein Beschluß notwendig werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 142/85
    Entscheidungstext OGH 28.10.1985 4 Ob 142/85
  • 8 Ob 650/91
    Entscheidungstext OGH 30.01.1992 8 Ob 650/91
    Vgl; nur: Ein echter Parteiwechsel ist allerdings selbst bei Einverständnis der Parteien grundsätzlich unzulässig. (T1)
  • 9 ObA 78/07x
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 78/07x
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Betriebsübergang im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf einen dritten Übernehmer während eines laufenden Prozesses gegen den Übergeber auf Feststellung eines durchgehenden Dienstverhältnisses - Parteiwechsel auf den Übernehmer nicht möglich. (T2)
  • 4 Ob 79/08h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 79/08h
    Vgl; Beisatz: In solchen Fällen, in denen ein von allen Beteiligten gewollter Parteiwechsel nach deren eigenem Vorbringen - ebenso wie in den vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen - der Anpassung des Prozessrechtsverhältnisses an die materielle Rechtslage dient, wäre es nicht einzusehen, weshalb die von allen Beteiligten gewünschte Fortsetzung des Verfahrens mit den „richtigen" Parteien entgegen der Dispositionsmaxime des Zivilprozesses aus rein formalen Gründen unzulässig sein sollte. (T3); Veröff: SZ 2008/179

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039315

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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