Norm
AngG §37Rechtssatz
Will der Dienstgeber die Konkurrenzklausel bei arbeitsgeberseitiger Kündigung aufrecht erhalten, muss aus dem Inhalt der Lösungserklärung (oder aus sonstigen Umständen bei der Lösung des Dienstverhältnisses) dem Angestellten klar erkennbar sein, dass ein wichtiger Lösungsgrund in Anspruch genommen wird. Diesbezügliche Unklarheiten gehen zu Lasten des Dienstgebers, weil es bei der Kündigung ja die Regel ist, dass sie ohne Angabe von Gründen ausgesprochen wird. Eine nachträgliche Geltendmachung solcher Gründe ist jedenfalls dann, wenn der Angestellte bereits Dispositionen für die Annahme einer anderen Stelle getroffen hat (vgl § 871 Abs 1 dritter Fall ABGB) unstatthaft, weil er spätestens in diesem Zeitpunkt Klarheit darüber weggefallen oder wegen Kündigung aus (behauptetem) schuldhaftem Verhalten (möglicherweise) wirksam geblieben ist. Nur dann kann er bei Bewerbungen um einen anderen Posten entsprechend disponieren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitgeber, Verschulden, wichtiger Grund, Erklärung, Ende, Beendigung, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Auflösung, Arbeitsverhältnis, verspätet, Verspätung, Wegfall, Irrtum, Rechtzeitigkeit, AufklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029892Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020