Norm
ABGB §839 ARechtssatz
Eine Antragstellung nach § 19 Abs 2 Z 2 WEG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine von der gesetzlichen Regel des § 19 Abs 1 Satz 1 WEG ( bzw des § 839 Satz 1 ABGB ) abweichende Verteilung der Aufwendungen im Innenverhältnis zwischen den Miteigentümern weder im Dienstbarkeitsbestellungsvertrag selbst noch im Zusammenhang mit dessen Abschluß oder später vereinbart wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013826Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0050OB00083_8500000_001