Norm
UWG §1 D1cRechtssatz
Ohne hinreichenden Grund ist es nicht gestattet, die eigene bessere Leistung dadurch besonders herauszustellen, daß ihr eine schlechtere Leistung eines bestimmten Konkurrenten gegenübergestellt und damit auch erheblich in dessen Rechtssphäre eingegriffen wird (so schon SZ 18/52).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0078157Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0040OB00369_8500000_002