Norm
HVG §6 IGRechtssatz
Wenn sich der Makler nicht darauf beschränkt, die Parteien des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes einander nur namhaft zu machen, sondern auf den Inhalt des abzuschließenden Rechtsgeschäfts einen mehr oder minder großen Einfluss nimmt, wird er häufig einer der beiden Parteien des abzuschließenden Rechtsgeschäftes stärker verbunden sein als der anderen, besonders wenn zunächst nur einer von ihnen sein Auftraggeber ist, er also nicht zwei Auftraggeber aus seinem vorhandenen Auftragsstand zusammenführt. Das drückt auch die Immobilienmaklerverordnung dadurch aus, dass sie einerseits vom Auftraggeber des Immobilienmaklers und andererseits von dem namhaft gemachten Interessenten spricht (zB § 8 Abs 2, § 9 Abs 1 ImmMV), wiewohl der namhaft gemachte Interessant dadurch, dass er der Vermittlung zumindest schlüssig zustimmt letztlich auch zum "Auftraggeber" wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0062497Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015