RS OGH 1985/10/29 11Os10/85, 17Os25/15b (17Os26/15z)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1985
beobachten
merken

Norm

StPO §260 Abs1
StPO §270 Abs2
StPO §270 Abs3
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §288 Abs2 Z1

Rechtssatz

Eine in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgezeigte und auch ausreichend bescheinigte Abweichung der schriftlichen Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil stellt, wenn der Vorsitzende eine Angleichung nicht vornimmt, den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 3 StPO dar. Der OGH hebt das (schriftlich ausgefertigte) Urteil auf (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO) und trägt dem Erstgericht auf, den Inhalt des seinerzeit verkündeten Urteiles festzustellen und seiner eigenen Entscheidung zugrundezulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098511

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten