Norm
StPO §260 Abs1Rechtssatz
Eine in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgezeigte und auch ausreichend bescheinigte Abweichung der schriftlichen Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil stellt, wenn der Vorsitzende eine Angleichung nicht vornimmt, den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 3 StPO dar. Der OGH hebt das (schriftlich ausgefertigte) Urteil auf (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO) und trägt dem Erstgericht auf, den Inhalt des seinerzeit verkündeten Urteiles festzustellen und seiner eigenen Entscheidung zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098511Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016