RS OGH 1985/10/29 10Os85/85, 11Os184/85, 12Os104/87, 15Os66/88 (15Os67/88), 15Os128/92, 15Os100/92 (

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Veröffentlicht am 29.10.1985
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Norm

StPO §72
StPO §74
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Durch ein die Ablehnung des Vorsitzenden abweisendes Zwischenerkenntnis (§ 238 StPO) können Verteidigungsrechte des Angeklagten - auf Vertagung der Hauptverhandlung zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung im Sinn des § 74 StPO - beeinträchtigt werden. Anfechtbarkeit eines solchen Zwischenerkenntnisses nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO, wobei von der Begründung der Ablehnungserklärung auszugehen und ein erst später erlangtes Wissen des Beschwerdeführers ohne Belang ist; denn die originäre Geltendmachung von Befangenheitsgründen im Weg einer Nichtigkeitsbeschwerde ist im Gesetz, welches die Ablehnung von Gerichtspersonen in §§ 72 bis 74 a StPO abschließend regelt, nicht vorgesehen (10 Os 211/84 uva).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 85/85
    Entscheidungstext OGH 29.10.1985 10 Os 85/85
  • 11 Os 184/85
    Entscheidungstext OGH 17.03.1986 11 Os 184/85
    nur: Denn die originäre Geltendmachung von Befangenheitsgründen im Weg einer Nichtigkeitsbeschwerde ist im Gesetz, welches die Ablehnung von Gerichtspersonen in §§ 72 bis 74 a StPO abschließend regelt, nicht vorgesehen (10 Os 211/84 uva). (T1) Veröff: SSt 57/17
  • 12 Os 104/87
    Entscheidungstext OGH 10.09.1987 12 Os 104/87
    Vgl auch; nur: Durch ein die Ablehnung des Vorsitzenden abweisendes Zwischenerkenntnis (§ 238 StPO) können Verteidigungsrechte des Angeklagten - auf Vertagung der Hauptverhandlung zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung im Sinn des § 74 StPO - beeinträchtigt werden. Anfechtbarkeit eines solchen Zwischenerkenntnisses nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO (T2)
  • 15 Os 66/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 15 Os 66/88
    Vgl auch; nur T2
  • 15 Os 128/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 15 Os 128/92
    nur T1
  • 15 Os 100/92
    Entscheidungstext OGH 27.05.1993 15 Os 100/92
    Vgl auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096684

Dokumentnummer

JJR_19851029_OGH0002_0100OS00085_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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