Norm
StPO §72Rechtssatz
Durch ein die Ablehnung des Vorsitzenden abweisendes Zwischenerkenntnis (§ 238 StPO) können Verteidigungsrechte des Angeklagten - auf Vertagung der Hauptverhandlung zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung im Sinn des § 74 StPO - beeinträchtigt werden. Anfechtbarkeit eines solchen Zwischenerkenntnisses nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO, wobei von der Begründung der Ablehnungserklärung auszugehen und ein erst später erlangtes Wissen des Beschwerdeführers ohne Belang ist; denn die originäre Geltendmachung von Befangenheitsgründen im Weg einer Nichtigkeitsbeschwerde ist im Gesetz, welches die Ablehnung von Gerichtspersonen in §§ 72 bis 74 a StPO abschließend regelt, nicht vorgesehen (10 Os 211/84 uva).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096684Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0100OS00085_8500000_004