Norm
UWG §1 D1cRechtssatz
Die ansonsten sittenwidrige Anpreisung der eigenen Spitzenstellung unter Hinweis auf die Nachteile des Angebotes des Konkurrenten könnte nur dann im Interesse der Aufklärung liegen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise aus dem beanstandeten Vergleich (Bericht über die Media-Analyse 1985) hätten erkennen können, daß damit eine vorausgegangene, im Verkehr bekanntgewordene unlautere Wettbewerbshandlung abgewehrt werden sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0078144Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0040OB00369_8500000_001