Norm
HGB §354Rechtssatz
Besonderes Merkmal des Maklervertrages im Geschäftszweig der Immobilienmakler ist es, dass dort infolge eines abweichenden Gebrauches das sonst für den Handelsvertreter bestehende Verbot, ohne Einwilligung des Geschäftsherrn vom Dritten eine Provision oder sonstige Belohnung anzunehmen, nicht gilt (SZ 15/204; EvBl 1968/368). Grundsätzlich besteht kein Verbot der Doppelvertretung für Immobilienmakler.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0062688Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2016