RS OGH 1985/10/29 11Os114/85, 13Os80/86, 15Os154/93, 11Os140/94, 15Os35/06w, 15Os29/16b

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Veröffentlicht am 29.10.1985
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Norm

StGB §1 Abs1
StGB §129 Z2

Rechtssatz

Unter "Öffnen" versteht man im gegebenen Zusammenhang nach dem Sprachgebrauch ein Zugänglichmachen des Inneren des Behältnisses, das einen unmittelbaren (körperlichen) Zugriff auf dessen Inhalt ermöglicht. Eine Interpretation dieses deskriptiven Tatbestandsmerkmales, die über diesen Wortsinn hinausginge, indem auch das Bewirken einer automatischen Geldausgabe (durch mißbräuchliche Benützung einer Bankomat-Scheckkarte) dem körperlichen Zugriff auf den Inhalt gleichgesetzt würde, überschritte das strenge Gesetzlichkeitsprinzip des § 1 Abs 1 StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0088977

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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