Norm
StGB §1 Abs1Rechtssatz
Unter "Öffnen" versteht man im gegebenen Zusammenhang nach dem Sprachgebrauch ein Zugänglichmachen des Inneren des Behältnisses, das einen unmittelbaren (körperlichen) Zugriff auf dessen Inhalt ermöglicht. Eine Interpretation dieses deskriptiven Tatbestandsmerkmales, die über diesen Wortsinn hinausginge, indem auch das Bewirken einer automatischen Geldausgabe (durch mißbräuchliche Benützung einer Bankomat-Scheckkarte) dem körperlichen Zugriff auf den Inhalt gleichgesetzt würde, überschritte das strenge Gesetzlichkeitsprinzip des § 1 Abs 1 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0088977Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2016