Norm
WEG 1975 §19 Abs1 Z1Rechtssatz
Der in § 19 Abs 1 WEG verwendete Begriff der "Aufwendungen für die Liegenschaft" ist im weiten Sinn zu verstehen. Auch die Aufwendungen für eine auf der Nachbarliegenschaft befindlichen Anlage, die sowohl der im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft als auch dieser Nachbarliegenschaft zugutekommt, sind, soweit sie auf Grund der Vereinbarung zwischen den Eigentümern der betroffenen Liegenschaften von den Eigentümern der im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft zu tragen sind, unter § 19 Abs 1 (Z 1) WEG zu subsumieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083168Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0050OB00083_8500000_004