RS OGH 1985/10/30 3Ob93/85, 3Ob12/89, 10Ob434/97i, 3Ob177/00a, 3Ob258/08z

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Veröffentlicht am 30.10.1985
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Norm

EO §120 Abs2 Z4
EO §216 Abs1 Z1 IIIa

Rechtssatz

Es muß sich dabei nicht gerade um eine Verwaltung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens handeln, sondern auch wer im Zuge einer privatrechtlichen Verwaltung oder auch nur einer Quasiverwaltung, zB im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag, der Verwendung einer Sache zum Nutzen eines anderen und dergleichen, tätig wird, kann Ansprüche gem § 216 Abs 1 Z 1 EO erheben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002600

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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