Norm
dZPO §239Rechtssatz
Stirbt der Antragsgegner nach der Zustellung des Mahnbescheides, aber noch während der Widerspruchsfrist, tritt dadurch nach dem wegen der Notwendigkeit, die Parteirechte zu wahren, auch im Mahnverfahren entsprechend anzuwendenden § 239 I dZPO eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme ein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054605Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0030OB00042_8500000_001