RS OGH 1985/10/30 3Ob42/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1985
beobachten
merken

Norm

dZPO §239
dZPO §693

Rechtssatz

Stirbt der Antragsgegner nach der Zustellung des Mahnbescheides, aber noch während der Widerspruchsfrist, tritt dadurch nach dem wegen der Notwendigkeit, die Parteirechte zu wahren, auch im Mahnverfahren entsprechend anzuwendenden § 239 I dZPO eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme ein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054605

Dokumentnummer

JJR_19851030_OGH0002_0030OB00042_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten