Norm
ABGB §447Rechtssatz
Auch aus der Bestimmung des § 36 GBG, es müßten sowohl die Forderung als auch der Rechtsgrund zum Pfandrecht bescheinigt sein, kann nicht abgeleitet werden, daß die Einverleibung des Pfandrechtes erst möglich ist, wenn die zu sichernde Forderung schon entstanden ist, sondern hier kann es letztlich nur darum gehen, daß die zu sichernde Forderung nach Schuldner, Gläubiger und Schuldgrund und mit Einschränkungen bei der Höchstbetragshypothek auch der Höhe nach bestimmt sein muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011291Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0030OB00092_8500000_005