Norm
ABGB §449Rechtssatz
Der Grundsatz der Akzessorietät besagt, daß ein Pfandrecht ohne Forderung nicht entstehen und fortbestehen kann. Diese Forderung muß aber keine schon im Zeitpunkt der Pfandbestellung oder Begründung des Pfandrechtes bestehende Forderung sein, sondern es kann auch eine erst in der Zukunft entstehende Forderung vor ihrer Entstehung durch ein Pfandrecht gesichert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011343Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021