Norm
EO §204 Z3Rechtssatz
Nach herrschender Auffassung handelt es sich bei der Sonderregelung des § 81 Z 4 EO um eine Ausnahmeregel, von der nur sparsamster Gebrauch gemacht werden darf. Eine Vollstreckung ist nur zu versagen, wenn dem Exekutionstitel mit der inländischen Rechtsordnung vollkommen unvereinbare ausländische Rechtsgedanken zu Grunde liegen und daher die Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002402Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019