RS OGH 1985/11/4 Bkd93/85

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Veröffentlicht am 04.11.1985
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Norm

DSt 1872 §2 I

Rechtssatz

Die Ausstellung einer (inhaltlich objektiv) falschen Bestätigung durch einen Anwalt oder (wie hier) Rechtsanwaltsanwärter, der nicht einmal den Versuch unternommen hat, den wahren Sachverhalt zu erforschen, macht diesen immer disziplinär verantwortlich, weil das Vertrauen auf das Wort eines Anwalts geschützt sein muß.

Entscheidungstexte

  • Bkd 93/85
    Entscheidungstext OGH 04.11.1985 Bkd 93/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056562

Dokumentnummer

JJR_19851104_OGH0002_000BKD00093_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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