RS OGH 1985/11/7 7Ob625/85

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Veröffentlicht am 07.11.1985
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Norm

ZPO §553

Rechtssatz

Das im § 553 ZPO enthaltene Gebot, im Urteil auszusprechen, ob der an der Beklagten erlassene Zahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und inwiefern derselbe aufgehoben werde, bedeutet keine absolute Beschränkung des Gerichtes auf eine Entscheidung über die Berechtigung des Zahlungsauftrages im Zeitpunkt seiner Erlassung und an den Wortlaut des Zahlungsauftrages.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0044701

Dokumentnummer

JJR_19851107_OGH0002_0070OB00625_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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