Norm
ZPO §553Rechtssatz
Das im § 553 ZPO enthaltene Gebot, im Urteil auszusprechen, ob der an der Beklagten erlassene Zahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und inwiefern derselbe aufgehoben werde, bedeutet keine absolute Beschränkung des Gerichtes auf eine Entscheidung über die Berechtigung des Zahlungsauftrages im Zeitpunkt seiner Erlassung und an den Wortlaut des Zahlungsauftrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0044701Dokumentnummer
JJR_19851107_OGH0002_0070OB00625_8500000_002