RS OGH 1985/11/7 7Nd512/85, 1Ob658/89, 1Ob682/90, 10ObS58/92, 7Nd510/98, 6Ob318/99d, 7Ob9/02b, 5Ob23

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1985
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Norm

N §66 Abs2 B
KSÜ Art5
UVG §2 Abs1

Rechtssatz

Die Dauer des Aufenthaltes ist nur als ein Kriterium für die Beurteilung der dauerhaften Beziehungen der Person zu ihrem Aufenthaltsort zu werten, nicht jedoch als für sich allein entscheidendes Moment.

Entscheidungstexte

  • 7 Nd 512/85
    Entscheidungstext OGH 07.11.1985 7 Nd 512/85
  • 1 Ob 658/89
    Entscheidungstext OGH 11.10.1989 1 Ob 658/89
    Veröff: RZ 1990/52 S 102
  • 1 Ob 682/90
    Entscheidungstext OGH 28.11.1990 1 Ob 682/90
  • 10 ObS 58/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 58/92
    Auch; Beisatz: Reisen und auch längere geschäftliche Aufenthalte an anderen Orten vermögen den einmal begründeten Wohnsitz nicht zu beenden. Wesentlich ist vielmehr selbst bei kurzer Dauer des (Inlandsaufenthaltes) Aufenthaltes, ob Umstände vorliegen, die dauernde Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. (T1)
  • 7 Nd 510/98
    Entscheidungstext OGH 17.11.1998 7 Nd 510/98
    Beis wie T1 nur: Wesentlich ist vielmehr selbst bei kurzer Dauer des Aufenthaltes, ob Umstände vorliegen, die dauernde Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. (T2)
    Beisatz: Der gewöhnliche Aufenthalt ist im allgemeinen bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr sechs Monaten gegeben (RZ 1989/90). (T3)
  • 6 Ob 318/99d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 318/99d
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T1; Beisatz: Ein beruflicher oder studienbedingter Auslandsaufenthalt hebt den im Inland einmal begründeten gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf. (T4)
    Beisatz: Hier: § 2 UVG. (T5)
  • 7 Ob 9/02b
    Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 9/02b
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ob nur das Kind oder auch seine obsorgeberechtigte beziehungsweise obsorgeverpflichtete Mutter sich im (aus der Sicht der Mitgliedsstaaten der EU) drittstaatlichen Ausland aufhält, ist nicht von Relevanz. Entscheidend ist vielmehr, ob der Aufenthalt ein bloß vorübergehender ist, sodass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Inland als weiterbestehend angesehen werden kann. (T6)
  • 5 Ob 235/03z
    Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 235/03z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 8 Ob 100/06y
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 100/06y
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist nicht von einem Elternteil abgeleitet, sondern auf die Person des Kindes bezogen zu prüfen. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird durch die körperliche Anwesenheit bestimmt und setzt eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und auch auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gegründet ist, die dauerhafte Beziehungen einer Person zu ihrem Aufenthaltsort anzeigen. (T7)
  • 5 Ob 104/12y
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 104/12y
    Vgl; Vgl auch Beis wie T1; Vgl auch Beis wie T2; Beisatz: Hier: Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Art 5 KSÜ. (T8)
  • 6 Ob 116/14y
    Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 116/14y
    Auch; Beisatz: Für die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinn des Art 5 Abs 1 KSÜ sowie Art 8 Abs 1 Brüssel IIa-VO kommt es nicht auf die Absicht an, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, sondern darauf, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehung macht. (T9)
    Beis wie T8
  • 10 Ob 68/14v
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 Ob 68/14v
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/114
  • 5 Ob 80/16z
    Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 80/16z
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 205/18f
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 205/18f
    Vgla uch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Ein gewöhnlicher Aufenthalt darf nicht mehr verneint werden, wenn der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum gewährt hat und das Kind sozial integriert ist. (T10)
  • 9 Ob 52/20t
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 Ob 52/20t
    Beis wie T9
  • 8 Ob 68/21i
    Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 Ob 68/21i
    Vgl; Beis wie T7 nur: Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist nicht von einem Elternteil abgeleitet, sondern auf die Person des Kindes bezogen zu prüfen. (T11)
    Beisatz: Eine bestimmte Mindestdauer zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht erforderlich. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046742

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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