Norm
ZPO §146 IRechtssatz
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen eine Versäumung möglich, die Säumniswirkungen zur Folge hatte. Konnte ein Wiedereinsetzungswerber mit der versäumten Prozeßhandlung keinesfalls Erfolg haben, hat die Versäumung der dafür vorgesehenen Frist keinerlei Wirkungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036517Dokumentnummer
JJR_19851107_OGH0002_0070OB00038_8500000_001