RS OGH 1985/11/7 7Ob625/85, 5Ob12/11t, 10Ob20/16p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1985
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Norm

ZPO §503 Z4 E4c9

Rechtssatz

Ob mangels eines positiven Beweisergebnisses auf Grund anderer Tatumstände auf einen bestimmten Wissensstand geschlossen werden kann, ist eine Frage der Beweiswürdigung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0043604

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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