Norm
FinStrG §38 Abs1 litaRechtssatz
Ein Geschäftsführer einer GmbH, der in der Absicht handelt, fortgesetzten Schmuggel zum Vorteil dieser Gesellschaft zu begehen, handelt gewerbsmäßig, wenn er selbst an der Gesellschaft beteiligt ist; hingegen reicht allein der Umstand, daß der Ehegatte des Geschäftsführers Gesellschafter ist, für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0086571Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2019