Norm
MRG §21 Abs3Rechtssatz
Vierteljährliche Abrechnungen der Betriebskosten im Rahmen der Pauschalabrechnung (§ 21 Abs 3 MRG) sind zulässig und reichen dann für die gesetzlich gebotene Jahresabrechnung auch aus, wenn sie in ihrem inneren Sachzusammenhang und ihrer Aufgliederung gemeinsam jene Aussagekraft haben, die von der Jahresabrechnung allgemein gefordert wird. Dies gilt insbesondere für die Feststellung der zur Verrechnung zu bringenden Überschüsse bzw Fehlbeträge und der Grundlagen (Gesamtbeträge der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben) für die Berechnung der zur Vorschreibung gelangenden Teilbeträge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070101Dokumentnummer
JJR_19851112_OGH0002_0050OB00087_8500000_001