Norm
AO §20Rechtssatz
Wird ein vor Konkurseröffnung bestelltes Werk vom Gemeinschuldner erst nach Konkurseröffnung hergestellt oder fertiggestellt, kann der Besteller gegenüber der Werklohnforderung aufrechnen, da der Werklohnanspruch des Gemeinschuldners vor Konkurseröffnung entstanden ist. Daß die Werklohnforderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht fällig oder im Hinblick darauf doch nur bedingt war, daß bei Verhinderung der Ausführung des Werkes durch Umstände, die in der Sphäre des Unternehmers liegen, der Unternehmer seinen Entgeltanspruch verliert, steht der Aufrechenbarkeit nicht entgegen, weil das Konkursprivatrecht die Aufrechnung hinsichtlich betagter und bedingter Forderungen erweitert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051630Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010