Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Bei Entgegennahme des Blankowechsels eines Sicherheitsgebers, der bisher für die zu deckende Verbindlichkeit nicht mithaftete, ist es banküblich, eine genaue Wechselbegebungserklärung zu verlangen oder den persönlichen Kontakt mit dem Akzeptanten herzustellen; die Innehabung des Wechselakzepts durch den Hauptschuldner allein läßt daher keinen berechtigten Schluß auf die Ermächtigung zur Begebung des Wechsels für den von ihm behaupteten Zweck zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019619Dokumentnummer
JJR_19851113_OGH0002_0010OB00656_8500000_001