RS OGH 1985/11/13 1Ob656/85

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Veröffentlicht am 13.11.1985
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Norm

ABGB §1002
ABGB §1029 D
WG Art10

Rechtssatz

Bei Entgegennahme des Blankowechsels eines Sicherheitsgebers, der bisher für die zu deckende Verbindlichkeit nicht mithaftete, ist es banküblich, eine genaue Wechselbegebungserklärung zu verlangen oder den persönlichen Kontakt mit dem Akzeptanten herzustellen; die Innehabung des Wechselakzepts durch den Hauptschuldner allein läßt daher keinen berechtigten Schluß auf die Ermächtigung zur Begebung des Wechsels für den von ihm behaupteten Zweck zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019619

Dokumentnummer

JJR_19851113_OGH0002_0010OB00656_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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