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64 Besonderes Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer Bewerberin um die Stelle einer Volksschulleiterin gegen ein abschlägiges Schreiben hinsichtlich ihrer Bewerbung mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin; keine Parteistellung mangels Aufnahme in den verbindlichen BesetzungsvorschlagSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien.
Innerhalb offener Frist bewarb sie sich um die im Verordnungsblatt der Stadt Wien 4/98 vom 1. April 1998 ausgeschriebene Stelle eines Leiters/einer Leiterin der Volksschule 1120 Wien, Rohrwassergasse 2a. Das Kollegium des Stadtschulrates für Wien nahm die Beschwerdeführerin jedoch nicht in den an die Wiener Landesregierung erstatteten - gereihten - Dreiervorschlag zur Besetzung der ausgeschriebenen Leiterstelle auf.
Mit Schreiben des Stadtschulrates für Wien aus Dezember 1998 wurde die Beschwerdeführerin informiert, dass die Stelle, um die sie sich beworben hatte, an eine andere Person vergeben worden sei.
Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin einen Antrag auf Zustellung des Ernennungsbescheides. Mit Schreiben des Stadtschulrates für Wien wurde der Beschwerdeführerin jedoch mitgeteilt, dass ihrem Antrag nicht entsprochen werden könne, weil sie in den Besetzungsvorschlag nicht aufgenommen worden und ihr im Besetzungsverfahren deshalb keine Parteistellung zugekommen sei.
2. In der vorliegenden Beschwerde, die sich auf Art144 B-VG stützt, wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den - nicht näher bezeichneten - Beschluss der Wiener Landesregierung vom 30. November 1998, mit dem die ausgeschriebene Schulleiterstelle an die im Vorschlag des Stadtschulratskollegiums erstgereihte Bewerberin verliehen worden ist.
Sie behauptet darin, durch diesen Beschluss in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art2 StGG), auf gleiche Zugänglichkeit zu den öffentlichen Ämtern (Art3 StGG) sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) verletzt zu sein.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
1.1. Eine auf Art144 Abs1 erster Satz B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat ua. zur Zulässigkeitsvoraussetzung, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Behördenakt in einem subjektiven Recht (das kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht sein muss: VfSlg. 3084/1956, 5583/1967, 7599/1975) verletzt sein konnte (zB VfSlg. 3304/1958, 9915/1984, 10.605/1985, 12.786/1991).
1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (s. etwa VfSlg. 779/1929, 5918/1969, 6806/1972, 7843/1976, 8558/1979; VwSlg. 1079 A/1949, 3863 A/1956, 6850 A/1966, 8139 A/1977, 8454 A/1979, 9734 A/1979, 9792 A/1979, 9929 A/1979, 10.058 A/1980; VwGH 31. März 1983, Zl. 82/09/0124; 4. September 1990, Zl. 90/09/0120) ist grundsätzlich weder ein Anspruch auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis (Überstellung, Beförderung) gegeben; ebensowenig kommt dem Bewerber im Ernennungsverfahren Parteistellung zu. Dies gilt insbesondere auch in Verfahren betreffend die Ernennung eines anderen Beamten (VfSlg. 6806/1972, 7843/1976; VwSlg. 3151 A/1953).
Etwas anderes gilt -nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - nur in jenen Fällen, in denen die Auslegung der jeweils maßgebenden Bestimmungen zum Ergebnis führt, dass im Ernennungsverfahren subjektive Rechte der Bewerber unmittelbar berührt werden (s. zB VfSlg. 6806/1972, S 719; 7843/1976, S 423; vgl. in diesem Zusammenhang auch VfSlg. 8232/1978, 9000/1980, 12.102/1989, 15.365/1998).
Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu:
2.1. Die Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag berührt, wie der Verfassungsgerichtshof erstmals im Erkenntnis VfSlg. 6151/1970 ausgesprochen hat, auch in jenen Fällen, in denen es sich um ein Verfahren zur Verleihung einer (kraft Gesetzes schulfesten) Leiterstelle handelt, das Dienstverhältnis des Bewerbers und verleiht ihm Parteistellung iS des §3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 1984/29 (s. etwa auch VfSlg. 9923/1984). Die in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden, wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat (vgl. etwa die die Verleihung von Leiterstellen betreffenden Erkenntnisse VfSlg. 6894/1972, 7094/1973, 9923/1984, 12.102/1989; VfGH 16. Dezember 1999, B1045/97 ua.; s. auch VfSlg. 7084/1973), eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (s. zu diesem Begriff etwa auch die Erkenntnisse VfSlg. 6806/1972, 8524/1979). Sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verleihungsverfahren (VfSlg. 6894/1972) sowie darauf, dass die Verleihungsbehörde die Stelle nicht einem Bewerber verleiht, der nicht in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen ist (VfSlg. 7094/1973, S 497).
2.2. Da die Beschwerdeführerin nicht in einen solchen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen worden ist, kann die zuvor zusammengefasste Rechtsprechung im vorliegenden Fall jedoch nicht Anwendung finden.
Der Beschluss der Wiener Landesregierung vom 30. November 1998 greift somit nicht in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin ein, weshalb eine Verletzung in Rechten durch diesen Akt ausgeschlossen ist. Damit fehlt es jedoch an der zuvor als Zulässigkeitsvoraussetzung herausgestellten Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in Rechten.
Die Beschwerde war daher bereits aus diesem Grund - ohne dass zu klären war, ob der bekämpfte Beschluss der Wiener Landesregierung vom 30. November 1998 überhaupt in einem Beschwerdeverfahren nach Art144 B-VG als Anfechtungsobjekt in Betracht kommt - mangels Legitimation der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dies konnte ohne weiteres Verfahren und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953).
Schlagworte
Dienstrecht, Lehrer, Parteistellung Dienstrecht, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1820.1999Dokumentnummer
JFT_09999381_99B01820_00