Norm
MRG §30 Abs2 Z9 A2Rechtssatz
Der Wohnungseigentümer macht bei der Vermietung seiner Eigentumswohnung von seinem ausschließlichen Nutzungsrecht und Verfügungsrecht über diese Wohnung Gebrauch und stellt insoweit die Gesamtheit aller Miteigentümer dar, so daß ihm das Kündigungsrecht in Ansehung seiner Eigentumswohnung allein, bei Miteigentum von Ehegatten diesen, zusteht. Eigenbedarf bei gemeinsamen Wohnungseigentum von Ehegatten muß nur bei einem Ehegatten zutreffen; er ist in bezug auf die Eigentumswohnung im Sinne des § 30 Abs 3 MRG auch dann als kündigungsberechtigter Hälfteeigentümer anzusehen, wenn das Wohnungseigentum erst nach Abschluß des Mietvertrages begründet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070623Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008