RS OGH 1985/11/13 1Ob688/85

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Veröffentlicht am 13.11.1985
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Norm

MRG §30 Abs2 Z9 A2
MRG §30 Abs3

Rechtssatz

Der Wohnungseigentümer macht bei der Vermietung seiner Eigentumswohnung von seinem ausschließlichen Nutzungsrecht und Verfügungsrecht über diese Wohnung Gebrauch und stellt insoweit die Gesamtheit aller Miteigentümer dar, so daß ihm das Kündigungsrecht in Ansehung seiner Eigentumswohnung allein, bei Miteigentum von Ehegatten diesen, zusteht. Eigenbedarf bei gemeinsamen Wohnungseigentum von Ehegatten muß nur bei einem Ehegatten zutreffen; er ist in bezug auf die Eigentumswohnung im Sinne des § 30 Abs 3 MRG auch dann als kündigungsberechtigter Hälfteeigentümer anzusehen, wenn das Wohnungseigentum erst nach Abschluß des Mietvertrages begründet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070623

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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