Norm
ABGB §922Rechtssatz
Die Angabe (Lichtbilder) im Katalog (Prospekt) des Reiseveranstalters sind als (ausdrückliche) Zusicherung der dort genannten Eigenschaften und nicht nur als unverbindliche Werbung zu beurteilen, weil in der Regel keine individuellen Leistungsbeschreibungen Gegenstand der Vertragsverhandlungen sind, sondern die Reisen üblicherweise nach der Beschreibung in den aufgelegten Katalogen gebucht werden. Der Veranstalter ist sich bewusst, dass die Kataloge für die Reisenden die wichtigste Informationsquelle sind, und nimmt deshalb ein besonderes Vertrauen der Reisewilligen in deren Richtigkeit und Vollständigkeit für sich in Anspruch. Das gilt vor allem auch, wenn der Reiseveranstalter seine Kataloge an die vermittelnden Reisebüros und seine Bediensteten ausgibt, die sich bei der Beratung der Reisewilligen nur auf diese Unterlagen stützen können. Die dem Vertragsabschluss zugrunde gelegten Katalogangaben und Prospektangaben und konkreten Leistungsbeschreibungen - Strandentfernung und Strandzustand, Ortsbeschreibung etc - sind daher, wenn nichts anderes besprochen und vereinbart wird, als zugesicherte Eigenschaften zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018588Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021