RS OGH 1985/11/13 1Ob662/85, 2Ob701/86, 1Ob122/99v, 3Ob24/05h, 8Ob25/10z, 5Ob18/11z, 2Ob176/10m, 4Ob

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Veröffentlicht am 13.11.1985
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Norm

ABGB §922
ABGB §923
ABGB §1165
ABGB §1167

Rechtssatz

Die Angabe (Lichtbilder) im Katalog (Prospekt) des Reiseveranstalters sind als (ausdrückliche) Zusicherung der dort genannten Eigenschaften und nicht nur als unverbindliche Werbung zu beurteilen, weil in der Regel keine individuellen Leistungsbeschreibungen Gegenstand der Vertragsverhandlungen sind, sondern die Reisen üblicherweise nach der Beschreibung in den aufgelegten Katalogen gebucht werden. Der Veranstalter ist sich bewusst, dass die Kataloge für die Reisenden die wichtigste Informationsquelle sind, und nimmt deshalb ein besonderes Vertrauen der Reisewilligen in deren Richtigkeit und Vollständigkeit für sich in Anspruch. Das gilt vor allem auch, wenn der Reiseveranstalter seine Kataloge an die vermittelnden Reisebüros und seine Bediensteten ausgibt, die sich bei der Beratung der Reisewilligen nur auf diese Unterlagen stützen können. Die dem Vertragsabschluss zugrunde gelegten Katalogangaben und Prospektangaben und konkreten Leistungsbeschreibungen - Strandentfernung und Strandzustand, Ortsbeschreibung etc - sind daher, wenn nichts anderes besprochen und vereinbart wird, als zugesicherte Eigenschaften zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 662/85
    Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 662/85
    Veröff: SZ 58/174 = JBl 1986,245 = RZ 1986/43 S 140
  • 2 Ob 701/86
    Entscheidungstext OGH 10.11.1987 2 Ob 701/86
    Vgl auch; Veröff: JBl 1988,375 (Schwimann) = IPRax 1989,303 (Schwimann, 317)
  • 1 Ob 122/99v
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 122/99v
    Ähnlich; nur: Die Angabe (Lichtbilder) im Katalog (Prospekt) des Reiseveranstalters sind als (ausdrückliche) Zusicherung der dort genannten Eigenschaften und nicht nur als unverbindliche Werbung zu beurteilen, weil in der Regel keine individuellen Leistungsbeschreibungen Gegenstand der Vertragsverhandlungen sind, sondern die Reisen üblicherweise nach der Beschreibung in den aufgelegten Katalogen gebucht werden. (T1); Beisatz: Wurde das Rechtsgeschäft aufgrund eines Prospekts mit präziser Beschreibung der Sacheigenschaften geschlossen, so sind diese Angaben keine unverbindlichen Werbeaussagen, sondern zugesicherte Eigenschaften (hier: Brainscanner). (T2)
  • 3 Ob 24/05h
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 24/05h
    nur: Die Angabe (Lichtbilder) im Katalog (Prospekt) des Reiseveranstalters sind als (ausdrückliche) Zusicherung der dort genannten Eigenschaften zu beurteilen. (T3); Beisatz: Hier: Angabe in einem Zeitungsinserat („Seegrundstück"). (T4)
  • 8 Ob 25/10z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 25/10z
    Vgl auch; Beisatz: Als Inhalt einer Erklärung gelten jene Eigenschaften, die üblicherweise bei entsprechenden Geschäften vorausgesetzt werden, außerdem solche, die besonders bedungen wurden. Was bedungen wurde und geschuldet wird, bestimmt sich zunächst nach den öffentlichen Äußerungen des Übergebers, so etwa den Angaben in dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Prospekten und Werbebroschüren, soweit keine davon abweichende individuelle Beratung erfolgt ist. (T5); Beisatz: Enthält die Werbebroschüre einer Bank echte Zusicherungen, hat diese jedenfalls davon auszugehen, dass der Kunde seine Offerte nur mit dem entsprechenden Inhalt abgeben will, sodass bei Annahme durch die Bank diese Zusicherungen als vereinbart gelten (so auch die in einem Parallelverfahren ergangene Entscheidung 4 Ob 65/10b). (T6); Beisatz: Hier: Irrtumsanfechtung. (T7); Veröff: SZ 2010/113
  • 5 Ob 18/11z
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 18/11z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7
  • 2 Ob 176/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
    Vgl auch; nur T1; Vgl Beis wie T5; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Die in einem Zeitungsinserat gemachten Angaben des Veräußerers über die Beschaffenheit eines Grundstücks, die dem Erwerber zur Kenntnis gelangten, sind in die Vertragsauslegung einzubeziehen. (T8)
  • 4 Ob 174/11h
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 174/11h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Fact Sheets zu einem Fonds. (T9)
  • 4 Ob 114/19x
    Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 114/19x
    Vgl
  • 5 Ob 40/21z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 5 Ob 40/21z
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018588

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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