Norm
ABGB §879 Abs2 Z4 DIIRechtssatz
Ein auffallendes Missverhältnis liegt dann vor, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung bedeutend übersteigt, ohne dass dies durch die besonderen Umstände des Falles, etwa durch ein eine Seite treffendes besonderes Risiko, gerechtfertigt wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0104128Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020