RS OGH 1985/11/13 1Ob624/85, 6Ob569/87, 2Ob540/92, 8Ob502/93, 3Ob503/93, 3Ob2199/96w, 6Ob281/00t, 6O

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Veröffentlicht am 13.11.1985
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Norm

ABGB §879 Abs2 Z4 DII

Rechtssatz

Ein auffallendes Missverhältnis liegt dann vor, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung bedeutend übersteigt, ohne dass dies durch die besonderen Umstände des Falles, etwa durch ein eine Seite treffendes besonderes Risiko, gerechtfertigt wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0104128

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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