Norm
ABGB §465Rechtssatz
Bei einem durch Pfand gesicherten Darlehen (Lombardkredit) steht hinreichende Pfanddeckung der Inanspruchnahme der persönlichen Haftung des Schuldners nicht im Wege. Dem Gläubiger steht es frei, zuerst die persönliche Haftung und dann die Pfanddeckung oder beide Haftungen zugleich geltend zu machen. § 263 EO enthält nur Schranken gegen eine übermäßige Exekution, somit eine Befriedigungsbeschränkung, nicht die Verpflichtung des Gläubigers, die persönliche Haftung des Schuldners erst in Anspruch zu nehmen, wenn sich die Pfanddeckung als unzureichend erwiesen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003648Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2010