RS OGH 1985/11/13 1Ob647/85, 8Ob221/01k, 1Ob64/04z, 10Ob58/05k, 6Ob111/10g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1985
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Norm

ABGB §465
ABGB §466
ABGB §466a
EO §263

Rechtssatz

Bei einem durch Pfand gesicherten Darlehen (Lombardkredit) steht hinreichende Pfanddeckung der Inanspruchnahme der persönlichen Haftung des Schuldners nicht im Wege. Dem Gläubiger steht es frei, zuerst die persönliche Haftung und dann die Pfanddeckung oder beide Haftungen zugleich geltend zu machen. § 263 EO enthält nur Schranken gegen eine übermäßige Exekution, somit eine Befriedigungsbeschränkung, nicht die Verpflichtung des Gläubigers, die persönliche Haftung des Schuldners erst in Anspruch zu nehmen, wenn sich die Pfanddeckung als unzureichend erwiesen hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 647/85
    Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 647/85
    Veröff: SZ 58/172 = EvBl 1986/53 S 209
  • 8 Ob 221/01k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 Ob 221/01k
    Vgl; Beisatz: Hier: Diskontgeschäft. (T1)
  • 1 Ob 64/04z
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 64/04z
    Vgl auch; Beisatz: Der Pfandgläubiger kann statt oder neben der Realisierung des Pfandrechts auch die persönliche Haftung des Schuldners in Anspruch nehmen und auf dessen (sonstiges) Vermögen greifen. Eine Vorausklage gegen den Personalschuldner ist nicht erforderlich. (T2)
  • 10 Ob 58/05k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 58/05k
    Auch; Beisatz: Es trifft auch zu, dass ein Pfandgläubiger statt oder neben der Realisierung des Pfandrechtes auch die persönliche Haftung des Schuldners in Anspruch nehmen und auf dessen (sonstiges) Vermögen greifen kann. Dem Gläubiger steht es daher frei, zuerst die persönliche Haftung und dann die Pfandhaftung oder beide Haftungen zugleich geltend zu machen. (T3); Veröff: SZ 2005/94
  • 6 Ob 111/10g
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 111/10g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003648

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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