RS OGH 1985/11/13 3Ob579/85, 6Ob649/89, 1Ob6/94, 5Ob2090/96f, 10Ob66/00d, 1Ob82/05y, 8Ob96/14x

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Veröffentlicht am 13.11.1985
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Norm

ABGB §372 Ia
ABGB §372 Ic

Rechtssatz

Sinn und Zweck der publizianischen Klage ist aber vor allem auch der Schutz des "werdenden Eigentums", also insbesondere der Schutz des sogenannten Ersitzungsbesitzers, das ist derjenige, dem ein gültiger und tauglicher Rechtsgrund zum Erwerb und ein schon auf echte und redliche Weise erworbener tatsächlicher Besitz zusteht. Ein solcher sogenannter Naturalbesitzer kann daher die publizianische Klage insbesondere auch gegen den sogennannten bloßen Tabularbesitzer erheben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 579/85
    Entscheidungstext OGH 13.11.1985 3 Ob 579/85
    Veröff: SZ 58/177 = JBl 1986,585 = NZ 1987,151 (Hofmeister)
  • 6 Ob 649/89
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 6 Ob 649/89
    nur: Sinn und Zweck der publizianischen Klage ist aber vor allem auch der Schutz des "werdenden Eigentums", also insbesondere der Schutz des sogenannten Ersitzungsbesitzers, das ist derjenige, dem ein gültiger und tauglischer Rechtsgrund zum Erwerb und ein schon auf echte und redliche Weise erworbener tatsächlicher Besitz zusteht. (T1)
  • 1 Ob 6/94
    Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 6/94
    Auch; nur: Ein solcher sogenannter Naturalbesitzer kann daher die publizianische Klage insbesondere auch gegen den sogennannten bloßen Tabularbesitzer erheben. (T2)
  • 5 Ob 2090/96f
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2090/96f
    Beisatz: Dabei wird die Redlichkeit des Besitzes gemäß § 328 ABGB vermutet. Der Herausgabekläger hat daher nur die Rechtmäßigkeit und Echtheit seines Besitzes zu beweisen. Er kann die Richtigstellung des Grundbuchs begehren, etwa dergestalt, daß er vom Buchbesitzer die Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde zur Verbücherung seines Eigentums am fraglichen Grundstück oder die Einwilligung zu dessen Abschreibung bzw Zuschreibung verlangt. (T3)
  • 10 Ob 66/00d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 Ob 66/00d
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 82/05y
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 82/05y
    Vgl aber; Beisatz: Dieser Rechtsschutz ist, wie insbesondere die Erweiterung des Anwendungsbereichs des §372 ABGB auf Rechtsbesitzer zeigt, nicht auf den Ersitzungsbesitz als Voraussetzung „werdenden Eigentums" beschränkt, sondern er bezweckt ganz allgemein den relativen Schutz rechtmäßiger Erwerber, die zudem zwecks Beweiserleichterung lediglich ihr im Verhältnis zu dem in Anspruch Genommenen besseres Recht beweisen müssen. (T4)
    Veröff: SZ 2006/13
  • 8 Ob 96/14x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 Ob 96/14x
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Nachweis der Rechtmäßigkeit des Besitzes obliegt dem Herausgabekläger, lediglich die Redlichkeit wird vermutet. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010947

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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