Norm
ABGB §372 IaRechtssatz
Sinn und Zweck der publizianischen Klage ist aber vor allem auch der Schutz des "werdenden Eigentums", also insbesondere der Schutz des sogenannten Ersitzungsbesitzers, das ist derjenige, dem ein gültiger und tauglicher Rechtsgrund zum Erwerb und ein schon auf echte und redliche Weise erworbener tatsächlicher Besitz zusteht. Ein solcher sogenannter Naturalbesitzer kann daher die publizianische Klage insbesondere auch gegen den sogennannten bloßen Tabularbesitzer erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010947Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.03.2015