Norm
ABGB §305Rechtssatz
Da ein mit fremden (nicht gesetzlich erbberechtigten) Personen abgeschlossener bäuerlicher Übergabsvertrag nach seinem wirtschaftlichen Zweck nur einem Verkauf der Landwirtschaft gegen Stundung des Kaufpreises gleichgestellt werden kann, kann als Wert veräußerten Liegenschaft nur der Verkehrswert, d.i. jener Wert herangezogen werden, den der Übergeber als Austauschwert (Verkaufswert) auch bei Abschluß eines Kaufvertrages erzielt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010078Dokumentnummer
JJR_19851113_OGH0002_0010OB00624_8500000_001