Norm
ZPO §460Rechtssatz
Da das Ehescheidungsverfahren seit der Novelle BGBl 1983/566 nicht mehr der Offizialmaxime unterliegt, ist nunmehr die Wiederholung einer von der zweiten Instanz verworfenen Mängelrüge in der Revision unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0041671Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016