Norm
FamRAnglV §6 Abs1Rechtssatz
Auch wenn sich der Beklagte in einem Beweisnotstand befindet und wegen der späteren Inanspruchnahme als Vater und der drohenden Ersatzpflicht gegenüber dem bisher als Vater geltenden Mann vor schwierigen finanziellen Problemen steht, sind trotzdem nicht etwa schlechthin immer alle nur möglichen Beweise aufzunehmen. Es kommen vielmehr nur Beweise in Frage, in denen zumindest irgend ein Anhaltspunkt dafür spricht, daß eine Chance für einen Vaterschaftsausschluß gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042954Dokumentnummer
JJR_19851113_OGH0002_0030OB00580_8500000_001