Norm
ZPO §63Rechtssatz
Selbst der Beweisnotstand rechtfertigt bei sonst schlüssigem Begehren (Einwendungen) noch nicht die Annahme der Erfolglosigkeit. Sobald eine Beweisaufnahme auch nur ernsthaft in Betracht kommt, besteht noch ausreichende Erfolgsaussicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036090Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017