RS OGH 1985/11/14 6Ob700/85, 3Ob589/86 (3Ob590/86), 6Ob567/90, 9ObA170/95, 4Ob158/01s, 9Ob10/09z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1985
beobachten
merken

Norm

ABGB §1497 IVB

Rechtssatz

Eine Ruhensvereinbarung benimmt der Klageführung jedenfalls dann nicht die Unterbrechenswirkung, wenn während des Ruhens außergerichtliche Vergleichsgespräche geführt werden; die Verjährung bzw der Rechtsverlust infolge Fristablaufes tritt nicht ein, wenn sofort nach Ablauf der Ruhensfrist oder - sofern die Vergleichsverhandlungen darüber hinaus andauerten - unverzüglich, also ohne unnötigen Aufschub, die Fortsetzung des Verfahrens begehrt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034708

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten