Norm
ABGB §1497 IVBRechtssatz
Eine Ruhensvereinbarung benimmt der Klageführung jedenfalls dann nicht die Unterbrechenswirkung, wenn während des Ruhens außergerichtliche Vergleichsgespräche geführt werden; die Verjährung bzw der Rechtsverlust infolge Fristablaufes tritt nicht ein, wenn sofort nach Ablauf der Ruhensfrist oder - sofern die Vergleichsverhandlungen darüber hinaus andauerten - unverzüglich, also ohne unnötigen Aufschub, die Fortsetzung des Verfahrens begehrt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034708Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009