RS OGH 1985/11/14 6Ob700/85, 8Ob33/89, 6Ob567/90, 2Ob2059/96z, 4Ob290/97v, 7Ob120/99v, 1Ob115/00v, 6

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Veröffentlicht am 14.11.1985
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Norm

ABGB §1497 IVB

Rechtssatz

Das Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag nach Eintritt des Ruhens durch mehr als zwei Monate kann im Rahmen einer bei Präklusivfristen (hier § 1111 ABGB) gebotenen strengen Prüfung nicht als bloß geringfügige Verzögerung beurteilt werden. Die bloße Tatsache, daß die Gerichtsferien zur Gänze in die Verzögerung fallen, bildet für sich allein keinen zureichenden Grund für die Duldung des Zuwartens.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 700/85
    Entscheidungstext OGH 14.11.1985 6 Ob 700/85
    Veröff: EvBl 1987/177 S 760 = SZ 58/180
  • 8 Ob 33/89
    Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 33/89
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Fortsetzungsantrag wurde erst vier Monate nach der Verständigung über die Bestreitung der im Konkurs angemeldeten Forderung gestellt. (T1)
  • 6 Ob 567/90
    Entscheidungstext OGH 26.04.1990 6 Ob 567/90
    nur: Das Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag nach Eintritt des Ruhens durch mehr als zwei Monate kann im Rahmen einer bei Präklusivfristen (hier § 1111 ABGB) gebotenen strengen Prüfung nicht als bloß geringfügige Verzögerung beurteilt werden. (T2) Beisatz: Hier: Mehr als fünf Monate. (T3) Veröff: ÖBA 1990,948 = SZ 63/71
  • 2 Ob 2059/96z
    Entscheidungstext OGH 25.04.1996 2 Ob 2059/96z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: keine beharrliche Untätigkeit, wenn der Kläger vom Tod seines Vertreters keine Kenntnis hatte; es kann von ihm nicht verlangt werden, daß er innerhalb von acht Monaten Schritte zur Fortsetzung des Verfahrens unternimmt. Auf das Verhalten des mittlerweiligen Stellvertreters ist nicht abzustellen, da dieser nicht Vertreter des Klägers ist. (T4)
  • 4 Ob 290/97v
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 4 Ob 290/97v
    Auch
  • 7 Ob 120/99v
    Entscheidungstext OGH 12.05.1999 7 Ob 120/99v
    Ähnlich; nur T2
  • 1 Ob 115/00v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 115/00v
    Beisatz: In jenen Fällen, in denen der Kläger die Klage innerhalb einer materiell-rechtlichen Präklusivfrist (etwa innerhalb der Einjahresfrist des § 1111 ABGB) einzubringen hat, wird ein sehr strenger Maßstab angelegt. (T5) Beisatz: Eine zweimonatige Untätigkeit des Klägers lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Kläger seinen Anspruch nicht weiter verfolgen wollte. (T6) Beisatz: Hier: Kein Verjährungseintritt im Fall eines erst sieben Wochen nach Ablauf der gemäß § 110 Abs 4 KO gesetzten Frist eingebrachten Fortsetzungsantrages. (T7)
  • 6 Ob 85/07d
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 85/07d
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Keine Verjährung, da zwei Monate nach rechtskräftiger Beendigung des Feststellungsprozesses die Fortsetzung des Verfahrens beantragt wurde. (T8)
  • 5 Ob 33/22x
    Entscheidungstext OGH 11.04.2022 5 Ob 33/22x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034670

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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