Norm
ABGB §1497 IVBRechtssatz
Das Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag nach Eintritt des Ruhens durch mehr als zwei Monate kann im Rahmen einer bei Präklusivfristen (hier § 1111 ABGB) gebotenen strengen Prüfung nicht als bloß geringfügige Verzögerung beurteilt werden. Die bloße Tatsache, daß die Gerichtsferien zur Gänze in die Verzögerung fallen, bildet für sich allein keinen zureichenden Grund für die Duldung des Zuwartens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034670Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022