RS OGH 1985/11/14 6Ob647/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1985
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Norm

ZPO §63

Rechtssatz

Stehen noch Beweisergebnisse aus, deren Erheblichkeit für den Verfahrensausgang nach der Aktenlage bis jetzt nicht abgesehen werden kann, kann von einer offenbar aussichtslosen Rechtsverteidigung keine Rede sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036091

Dokumentnummer

JJR_19851114_OGH0002_0060OB00647_8500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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