Norm
ZPO §63Rechtssatz
Stehen noch Beweisergebnisse aus, deren Erheblichkeit für den Verfahrensausgang nach der Aktenlage bis jetzt nicht abgesehen werden kann, kann von einer offenbar aussichtslosen Rechtsverteidigung keine Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036091Dokumentnummer
JJR_19851114_OGH0002_0060OB00647_8500000_005