Norm
StGB §105 DRechtssatz
Im Gegensatz zu den als spezielle Nötigungsdelikte konstruierten Vermögensdelikten der Erpressung und des Raubes, die auf unrechtmäßige Bereicherung des Täters oder eines Dritten und damit verbundene Vermögensschädigung des Opfers abstellen, liegt das Vergehen der Nötigung als strafbare Handlung gegen die (Willensfreiheit) Freiheit auch dann vor, wenn der Täter rechtswidrig (vgl § 105 Abs 2 StGB) aber ohne einen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz einen anderen zu einem - wenn auch "vermögensrechtliche Auswirkungen" nach sich ziehenden - Verhalten zwingt. Nötigung kann sohin unter Umständen auch bei einer "vermögensbezogenen Tat" zum Zuge kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093360Dokumentnummer
JJR_19851114_OGH0002_0120OS00142_8500000_001